Handel: Solange der Vorrat reicht ...
... ... reicht noch lange nicht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil klar stellt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW über mehrere Instanzen gegen den Discounter Lidl, um in zwei Fällen gegen irreführende Produktwerbung vorzugehen.
Letztendlich ging es bei der Klage um so genannte Lockvogel-Werbung. Lidl hatte in 2008 eine Serie 17-Zoll-LCD-Flachbildschirme günstig beworben, allerdings mit dem Hinweis, dass diese Geräte bereits am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein könnten. Das stieß zunächst der Verbraucherzentrale NRW sauer auf, und später auch dem BGH. Der stellte unmissverständlich fest, dass Kunden nur mit wahren und klaren Angaben über die Verfügbarkeit von beworbenen Waren in ein Geschäft gelockt werden dürfen.
„Unser Vorstoß zielte (...) nicht darauf, Unternehmen zu einer vorher festgelegten Vorratshaltung zu verpflichten, sondern uns ging es vielmehr darum, ein weit verbreitetes Verbraucherärgernis – nämlich irreführende Lockvogelwerbung im Handel – am Beispiel Lidl wirksam zu unterbinden“, präzisiert NRW-Verbraucherzentralen-Chef Klaus Müller die Intention hinter der Klage. Also nix mit Fantasie-Angeboten, die Kunden in den Laden locken. Die Rechnung – einmal drin, wird er schon irgendetwas kaufen – könnte sich künftig als teure Fehlkalkulation erweisen, nicht nur für Discounter.
